Wohnungseigentumsrecht

Seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 01.01.1900 bestimmen die §§ 93 und 94 BGB eigentlich, dass Grundstück, Gebäude und Gebäudeteile beim Eigentum nicht voneinander getrennt werden können. Das Wohnzimmer kann nicht einem anderen gehören als Schlafzimmer, das Badezimmerfenster nicht einem anderen als die Kellerdecke und die vierte Etage niemand anderem als die zweite, etc. Gebäude und Grundstück können danach nur "ein einziges Eigentum" sein und zusammen einem oder mehreren gehören. Auch Eigentumswohnungen waren also nicht zulässig.

In der Wohnungsnot Anfang der 50er Jahre hatte die junge Bundesrepublik aber einen Bedarf an Eigentumswohnungen. Mit Verkündung des Wohnungseigentumsgesetz am 15.03.1951 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um den Deutschen die Eigentumswohnung zu ermöglichen.

Eine andere Ausnahme von dem Grundsatz  ist übrigens das Erbbaurecht (im Jahre 1900 noch die §§ 1012 ff. BGB).

Heute gibt es ca. 5,2 Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland. In diesem sehr spannenden Rechtsgebiet beraten wir Sie sehr gerne.  

Zielgruppe

  • Wohnungseigentümer und - eigentümerinnen
  • Wohnungseigentumsgemeinschaften
  • Verwalter und Verwaltungsgesellschaften

Häufige Tätigkeiten

  • Entwurf und Abschluss von Kauf­ver­trä­gen zum Erwerb von Wohnungseigentum
  • Rechts­be­zie­hun­gen der Eigentümer in der Wohnungseigentümergemein­schaft
  • Rechts­be­zie­hun­gen der Wohnungseigentümergemein­schaft
  • Rechte und Pflich­ten in der WEG
  • Gebrauchsregelungen des gemein­schaft­li­chen Eigentums
  • Nut­zun­gen, Las­ten und Kos­ten des Wohnungseigentums
  • Ver­wal­tung der Wohnungseigentümergemein­schaft
  • Beschlüsse der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung
  • Bau­li­che Veränderungen
  • Anfech­tung von Beschlüssen, Anfechtungsklagen